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BFH Urteil v. - I R 25/85 BStBl 1990 II S. 225

Gesetze: KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 1KVStG 1972 § 8 Nr. 1 Buchst. aKVStG 1972 § 9 Abs. 2 Nr. 1

Der Wert der Gegenleistung bei Sacheinlagen bemißt sich danach, welchen Wert die Einlage für die Gesellschaft hat

Leitsatz

Legt ein Gesellschafter eine Darlehensforderung gegen seine überschuldete Gesellschaft im Wege der Sacheinlage in deren Vermögen ein, dann bemißt sich der Wert der Gegenleistung i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. a KVStG 1972 danach, welchen Wert die Einlage für die Gesellschaft hat. Unmaßgeblich ist der Wert der Sacheinlage (Forderung) für den Gesellschafter.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 225
BFH/NV 1990 S. 5 Nr. 1
TAAAA-93130

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BFH, Urteil v. 18.10.1989 - I R 25/85

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