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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 15 | Außensteuerrecht: Entfallen der Wegzugsbesteuerung setzt keine Rückkehrabsicht voraus

Das zum Entfallen der Wegzugsbesteuerung führende Merkmal der nur „vorübergehenden Abwesenheit” in § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs – entgegen der Auffassung des FG Münster in erster Instanz – unabhängig von einer Rückkehrabsicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von fünf Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird.

In unserer März-Ausgabe 2020 hatten wir ein strenges Urteil des FG Münster zur Wegzugsbesteuerung besprochen. Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung jedoch erfreulicherweise im Revisionsverfahren wieder einkassiert.

Die Wegzugsbesteuerung kann bekanntlich nachträglich entfallen, wenn innerhalb einer bestimmten Zeit – früher waren es fünf Jahre, mittlerweile sind es sieben Jahre – die unbeschränkte Steuerpflicht wieder begründet wird. Das FG Münster hatte allerdings entschieden: Dies reicht allein nicht aus. Es müsse zudem glaubhaft gemacht werden, dass bereits beim Wegzug der Wille bestand, nach Deutschland zurückzukehren. Die Wegzugsbesteuerung entfalle nicht, wenn eine Auswanderung scheitere oder abgebrochen wird. Sondern nur, wenn die ...

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