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Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Voraussichtlich Mitte Juni tritt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Kernelement ist die Verpflichtung juristischer Personen des öffentlichen und privaten Sektors mit mehr als 250 Mitarbeitern, eigene interne Meldestellen einzurichten, um den Erhalt von Meldungen und ein anschließendes Überprüfungsverfahren zu gewährleisten. Auch Beschäftigungsgeber mit Mitarbeiterzahlen zwischen 50 und 249 werden zur Implementierung interner Meldestellen verpflichtet, allerdings mit einer besonderen Übergangsfrist bis zum .
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Interne Meldestellen als sichere Kontaktmöglichkeit
[i]Zuständigkeit für das Verfahren im HinweisfallInterne Meldestellen sind für den generellen Betrieb der Meldekanäle, das Verfahren im Hinweisfall und auch für erforderliche Folgemaßnahmen zuständig. Mitarbeiter sollen eine erste und sichere Kontaktmöglichkeit angeboten bekommen, um potenzielle (Gesetzes-)Verstöße in einem geschützten Rahmen melden zu können. Den hinweisgebenden Mitarbeitern ist der Empfang ihrer Meldung nach spätestens sieben Tagen zu bestätigen und nach drei Monaten eine Rückmeldung zum Verfahrensverlauf und möglicherweise auserwählten Folgemaßnahmen zu geben.