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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 2 K 2150/21

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 2 Abs. 1, UStG § 10 Abs. 1 S. 1, UStG § 10 Ab S. 2, UStG § 17 Abs. 1 S. 1, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 3, StGB § 73 Abs. 1, StGB § 73c, MwStSystRL Art. 73, MwStSystRL Art. 90, AO § 40

Keine nachträgliche Entgeltminderung nach § 17 UStG infolge strafrechtlicher Vermögensabschöpfung für zuvor umsatzversteuerte Bestechungsgelder

Leitsatz

1. Erhält der Steuerpflichtige über mehrere Jahre hinweg Bestechungsgelder in erheblicher Höhe für die Bevorzugung von Auftragnehmern unter Hintenanstellung der eigentlich zu berücksichtigenden sachgerechten Kriterien für die Auftragsvergabe, so ist er Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne; die Bestechungsgelder stellen trotz ihrer Gesetzeswidrigkeit und auch unter Berücksichtigung des Neutralitätsgrundsatzes sowie des ertragsteuerrechtlichen Verbots der Doppelbelastung zu versteuernde Entgelte (§ 10 UStG) für steuerpflichtige Leistungen im Sinne des § 1 UStG dar.

2. Wird der Steuerpflichtige später wegen der Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe verurteillt und wird strafrechtlich die Einziehung des Wertes des Erlangten (Bestechungsgelder) an die Landesjustizkasse abgeordnet, so führen die Zahlungen an die Landesjustizkasse nicht zu einer nachträglichen Minderung des Entgelts nach § 17 UStG.

Fundstelle(n):
GStB 2024 S. 38 Nr. 2
PStR 2023 S. 218 Nr. 10
QAAAJ-40314

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.03.2023 - 2 K 2150/21

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