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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7191/22

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 2, GKG § 52 Abs. 4 Nr. 3, GKG § 53 Abs. 2, FGO § 114, InsO § 80, RVG § 23 Abs. 1 S. 1

Bemessung des Streitwerts eines Verfahrens wegen der Rücknahme eines von der Finanzbehörde gestellten Insolvenzantrags mit 50 % der Rückstände, maximal 500.000 EUR

Leitsatz

Der Streitwert eines finanzgerichtlichen Verfahrens, das auf Rücknahme eines von der Finanzbehörde gestellten Insolvenzantrags gerichtet ist, bemisst sich nach der Höhe der Hälfte der rückständigen Abgaben, maximal mit 500.000 EUR (Anschluss an GK, EFG 2008 S. 642 und , EFG 2016 S. 56; gegen FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. , 3 K 1339/12, EFG 2013 S. 1697; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. , 3 V 916/15, EFG 2015 S. 2194; gegen ); das gilt auch, wenn die Rücknahme des Insolvenzantrags in einem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO angestrebt wird.

Fundstelle(n):
ZIP 2023 S. 1705 Nr. 32
WAAAJ-40312

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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.04.2023 - 7 V 7191/22

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