Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden, in denen Kindesunterhalt aufgrund unrichtiger eigener Angaben des
Steuerpflichtigen in den über ELSTER erstellten Steuererklärungen unzutreffend als Ehegattenunterhalt nach § 22 Nr. 1a EStG
besteuert worden ist
Leitsatz
1. Hat die nicht fachkundig vertretene Steuerpflichtige den vom Kindsvater erhaltenen Barunterhalt für ein Kind in den mit
ELSTER abgegebenen Einkommensteuererklärungen unzutreffend in der für Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder getrenntlebenden
Ehegatten gemäß § 22 Nr. 1a EStG in Verbindung mit § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG vorgesehenen Zeile eingetragen und ist der Barunterhalt
für das Kind deswegen in den bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheiden unrichtigerweise nach § 22 Nr. 1a EStG besteuert
worden, so ist der Steuerpflichtigen ein – die Änderung der bestandskräftigen Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließendes
– „grobes Vorschulden” anzulasten, wenn sie es unterlassen hat, in den von ihr ausgefüllten elektronischen Formularen durch
einfachen Mausklick auf das Fragezeichen in Zeile 6 des für die in Rede stehenden Unterhaltsleistungen vorgesehenen Eingabefeldes
den auch für steuerliche Laien verständlichen Hinweis zu erhalten, dass dort nur Unterhaltsleistungen einzutragen sind, die
der Steuerpflichtige von seinem „geschiedenen Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder einem getrennt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartner erhält, sofern die Unterhaltsleistungen mit Zustimmung des Steuerpflichtigen als Sonderausgaben
abgezogen werden können”, und wenn bei der gebotenen sorgfaltsgerechten Lektüre des Hinweises der Rechtsirrtum mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit von vornherein vermieden worden wäre.
2. Beruhen fehlerhafte, vom Finanzamt übernommene Angaben in Steuererklärungen auf einem Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen,
scheidet eine Änderung des bestandskräftig gewordenen Bescheids nach § 129 AO aus.
Fundstelle(n): MAAAJ-40311
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.03.2023 - 4 K 4006/22
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