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FG Münster Urteil v. - 5 K 232/18 U

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1; MwStSystRL Art. 11 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

Umsatzsteuer

Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft, Eingliederungsmerkmale

Leitsatz

1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG entsprechend der in Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL rechtsformunabhängig getroffenen Regelung unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Begriff „juristische Person” auch Personengesellschaften umfassen kann.

2. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Geltung des Einstimmigkeitsprinzips für besondere Beschlüsse unschädlich, wenn die Beschlüsse, bei denen Einstimmigkeit erzielt werden muss, keinen Einfluss darauf haben, dass der Organträger die Aufgabe des „Steuereinnehmers” für die Organgesellschaft zu erfüllen hat.

3. Im vorliegenden Fall ist die wirtschaftliche Eingliederung gegeben. Zudem ist es im Hinblick auf die deutliche Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung im Übrigen auch unschädlich, wenn die wirtschaftliche Eingliederung weniger deutlich zu Tage tritt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
HAAAJ-40304

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FG Münster, Urteil v. 23.03.2023 - 5 K 232/18 U

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