Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft, Eingliederungsmerkmale
Leitsatz
1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG entsprechend der in Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL
rechtsformunabhängig getroffenen Regelung unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Begriff „juristische Person”
auch Personengesellschaften umfassen kann.
2. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Geltung des Einstimmigkeitsprinzips für besondere Beschlüsse unschädlich,
wenn die Beschlüsse, bei denen Einstimmigkeit erzielt werden muss, keinen Einfluss darauf haben, dass der Organträger die
Aufgabe des „Steuereinnehmers” für die Organgesellschaft zu erfüllen hat.
3. Im vorliegenden Fall ist die wirtschaftliche Eingliederung gegeben. Zudem ist es im Hinblick auf die deutliche Ausprägung
der finanziellen und organisatorischen Eingliederung im Übrigen auch unschädlich, wenn die wirtschaftliche Eingliederung weniger
deutlich zu Tage tritt.
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