BGH Beschluss v. - 2 StR 436/22

Instanzenzug: LG Limburg Az: 5 KLs - 4 Js 6029/22

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Urkundenfälschung und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung von sichergestelltem Bargeld sowie eines Mobiltelefons angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe und zu den Einziehungsentscheidungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

32. Die im Fall II. 2. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe haben hingegen keinen Bestand.

4a) Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat die Strafkammer straferschwerend gewertet, dass die Angeklagte zur Tatzeit () unter laufender Bewährung gestanden habe. Diese Erwägung ist anhand der hierzu getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Danach ist die Angeklagte am zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung bis zum zur Bewährung ausgesetzt worden ist; durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom ist sodann aus dieser und der Strafe aus einer vorangegangenen weiteren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden, deren Vollstreckung zunächst bis zum „“ zur Bewährung ausgesetzt, die Strafaussetzung jedoch später widerrufen worden ist. Da es sich bei der Angabe „“ um einen Schreibfehler handeln dürfte, fehlen nicht nur Angaben zur Dauer der letzten Bewährungszeit, sondern darüber hinaus auch zum Datum und Grund des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung.

5Damit ergibt sich nicht, ob die Bewährungszeit im Tatzeitpunkt noch lief. Sollte die Angeklagte die Tat nach Ablauf der Bewährungszeit begangen haben, erwiese sich die strafschärfende Berücksichtigung eines Bewährungsbruchs als rechtsfehlerhaft (vgl. Senat, Beschluss vom – 2 StR 304/21, juris Rn. 5; , juris Rn. 10, jeweils mwN).

6b) Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die nicht belegte Annahme des Bewährungsbruchs bei der Zumessung der Einzelstrafe zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.

7c) Die Aufhebung der im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängten Einsatzstrafe von vier Jahren entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.

8d) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:140323B2STR436.22.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-40265