Haben die Gesellschafter einer inländischen
Personengesellschaft den Verlustabzug nach
§ 2 Abs. 1
Satz 1 AIG für Verluste aus einer Betriebsstätte
der Personengesellschaft in einem DBA-Staat in Anspruch genommen, sind
spätere Gewinne den Gesellschaftern nach
§ 2 Abs. 1
Satz 3 AIG auch dann hinzuzurechnen, wenn Steuersubjekt
nach dem Recht des Betriebsstättenstaates nicht die Gesellschafter,
sondern die Personengesellschaft ist
Leitsatz
Unterhält eine inländische
Personenhandelsgesellschaft eine Betriebsstätte in Marokko, und haben die
Gesellschafter für den Betriebsstättenverlust den Abzug nach
§ 2 Abs. 1
Satz 1 AIG in Anspruch genommen, so ist bei ihnen eine
Hinzurechnung nach
§ 2 Abs. 1
Satz 3 AIG vorzunehmen, wenn in der Betriebsstätte
später ein Gewinn entsteht. Daß nach marokkanischem Steuerrecht die
Personenhandelsgesellschaft selbst einkommensteuerpflichtig ist und
frühere Verluste bei Ermittlung ihres Einkommens zu berücksichtigen
sind, steht dem nicht entgegen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 204 BFH/NV 1990 S. 18 Nr. 3 DAAAA-93118
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