Zwangsvollstreckung | Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem (BRAK)
Die BRAK weist auf die ab dem geltenden Pfändungsfreigrenzen hin.
Hierzu führt die BRAK weiter aus:
Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO werden zum insgesamt erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz wurde am im BGBl. veröffentlicht.
Ab dem betragen die unpfändbare Beträge nach
§ 850c I 1 ZPO: 1.402,28 Euro (bisher 1.330,16 €) monatlich,
§ 850c II 1 ZPO: 527,76 Euro (bisher 500,62 €) monatlich,
§ 850c II 2 ZPO: 294,02 Euro (bisher 278,90 €) monatlich,
§ 850c III 3 ZPO: 4.298,81 Euro (bisher 4.077,74 €) monatlich.
Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.
Die aktuelle Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung können Sie auf der Homepage des Bundesgesetzblatts abrufen.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin v. (il)
Fundstelle(n):
OAAAJ-40238