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Einkommensteuer: Taxi ist kein „öffentliches Verkehrsmittel“ i. S. von § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG
, BStBl 2023 II S. 43 NWB EAAAJ-25544
Leitsätze
Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nicht zu den „öffentlichen Verkehrsmitteln“ i. S. von § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi können daher lediglich i. H. der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden.
Sachverhalt
Die Kläger und Revisionsbeklagten wurden in den Streitjahren 2016 und 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger machte dabei Kosten i. H. von 6.402 € im Jahr 2016 und i. H. von 2.670 € im Jahr 2017 für Taxifahrten von seiner Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte geltend. Er erklärte, krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, selbst ein Kfz zu führen. Der Grad seiner Behinderung (GdB) betrug 60 ohne besondere Merkzeichen.
Das beklagte FA gewährte demgegenüber lediglich die Entfernungspauschale, während die Taxikosten über dieser lagen. Auch sei kein Fall nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG gegeben, denn nur höhere Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr seien hiernach absetzbar, das Taxi aber im Gelegenheitsverkehr eingesetzt gewesen.
Einen Fall nach § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG verneinte das FA ebenfalls. Der Kl...