Zollrecht | Behandlung von Kosten für die Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten (BFH)
Der BFH hat dem Gerichtshof der Europäischen Union u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Kosten für die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK oder nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK hinzuzurechnen sind, wenn die im Zollgebiet der Union ansässige Käuferin die Druckvorlagen den Lieferanten im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung stellt (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Zur Bestimmung des Zollwerts ist vorrangig die Transaktionswertmethode gemäß Art. 29 ZK anzuwenden. Der Zollwert eingeführter Waren ist gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK grundsätzlich der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der gegebenenfalls durch Hinzurechnungen nach Art. 32 ZK und Nichteinbeziehung der in Art. 33 ZK genannten Abzugsposten zu berichtigen ist.
Sachverhalt: Die Klägerin war Inhaberin eines Zolllagers Typ D. Sie fertigte haltbar gemachte Nahrungsmittel in Konserven, die von einem anderen Unternehmen (Käuferin) aus Drittländern eingeführt worden waren, zum Zolllagerverfahren ab und überführte sie anschließend (Zeitraum vom bis zum ) im Rahmen des Anschreibeverfahrens in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Konserven waren mit aufgeklebten Papieretiketten versehen, welche die Lieferanten unter Verwendung von Druckvorlagen, die ihnen von der Käuferin kostenlos elektronisch zur Verfügung gestellt worden waren, im Drittland hergestellt hatten. Die Druckvorlagen wurden von verschiedenen Designstudios in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) im Auftrag und auf Kosten der Käuferin erstellt. In den Zollwertanmeldungen war nur der Betrag angegeben, den die Käuferin entsprechend den mit den Herstellern in den Drittländern abgeschlossenen Kaufverträgen an diese zu zahlen hatte, einschließlich der Kosten für die Einzelverkaufsverpackungen und für den Druck der auf die Verpackungen aufgeklebten Papieretiketten, jedoch ohne die Kosten für die Druckvorlagen.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom erhob das Hauptzollamt (HZA) bei der Klägerin Zoll nach. Das HZA war der Auffassung, dass anteilige Kosten für Designentwürfe beziehungsweise (bzw.) Druckvorlagen für die Aufklebeetiketten in den Zollwert hätten einbezogen werden müssen.
Der BFH führt hierzu aus:
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts handelt es sich bei den im Streitfall verwendeten Konservendosen um Umschließungen i. S. des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK. Auch die Etiketten, die im Drittland auf die Konserven aufgeklebt werden, dürften unter diese Vorschrift fallen, weil sie fest mit den Konserven verbunden sind und nicht ohne Beschädigung davon zu trennen sein dürften. Dieser Sichtweise entsprechend hat die Klägerin die Kosten für den Druck der Etiketten in den Zollwert einbezogen.
Ob der Hinzurechnungstatbestand des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK allerdings so weit ausgelegt werden kann, dass er auch Kosten für die Erstellung von Druckvorlagen für die im Drittland an den eingeführten Waren anzubringenden Etiketten erfasst, ist unklar und bedarf der Klärung durch den EuGH.
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
FAAAJ-40202