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Kurzfassung zum Beitrag von Steiner, NWB-BB 6/2023 S. 181

Haftung der Geschäftsführung für unzureichende Compliance-Strukturen

RA Dr. Christian Steiner, LL.M.

Das OLG Nürnberg hat mit Folgendes bestätigt: Aus der allgemeinen Legalitätspflicht für die Geschäftsführung erwächst eine Pflicht zur Einrichtung eines Compliance-Management-Systems (CMS). Verletzt die Geschäftsführung diese Pflicht, kann sie für den hierdurch entstehenden Schaden schadensersatzpflichtig sein. Zudem hat mit dem Vier-Augen-Prinzip erstmals ein deutsches OLG eine konkrete Organisations- bzw. Compliance-Maßnahme, wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen, als verpflichtend angesehen.

Kernaussagen

  • Das Urteil des OLG Nürnberg bestätigt und konkretisiert die Pflicht zur Einrichtung eines CMS.

  • Die Pflicht des Geschäftsführers umfasst nach dem OLG Nürnberg auch eine hinreichende Unternehmenskontrolle.

  • Das OLG Nürnberg sieht hier eine „Meta-Überwachung“, bei welcher die sog. Oberaufsicht und Letztverantwortung stets beim Geschäftsführer verbleibt.

  • Das OLG Nürnberg erkennt das Vier-Augen-Prinzip ausdrücklich als Organisationsstandard im Rahmen des Geschäftsablaufs an. Ein solcher Organisationsstandard müsse aber auch – anders als in dem dem OLG vorliegenden Fall – nicht nur intern niedergeschrieben, s...

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