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Haftung der Geschäftsführung für unzureichende Compliance-Strukturen
Das OLG Nürnberg hat mit Folgendes bestätigt: Aus der allgemeinen Legalitätspflicht für die Geschäftsführung erwächst eine Pflicht zur Einrichtung eines Compliance-Management-Systems (CMS). Verletzt die Geschäftsführung diese Pflicht, kann sie für den hierdurch entstehenden Schaden schadensersatzpflichtig sein. Zudem hat mit dem Vier-Augen-Prinzip erstmals ein deutsches OLG eine konkrete Organisations- bzw. Compliance-Maßnahme, wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen, als verpflichtend angesehen.
Kernaussagen
Das Urteil des OLG Nürnberg bestätigt und konkretisiert die Pflicht zur Einrichtung eines CMS.
Die Pflicht des Geschäftsführers umfasst nach dem OLG Nürnberg auch eine hinreichende Unternehmenskontrolle.
Das OLG Nürnberg sieht hier eine „Meta-Überwachung“, bei welcher die sog. Oberaufsicht und Letztverantwortung stets beim Geschäftsführer verbleibt.
Das OLG Nürnberg erkennt das Vier-Augen-Prinzip ausdrücklich als Organisationsstandard im Rahmen des Geschäftsablaufs an. Ein solcher Organisationsstandard müsse aber auch – anders als in dem dem OLG vorliegenden Fall – nicht nur intern niedergeschrieben, s...