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WEG | Buchhaltungsbüro in Hobby- und Abstellraum
Eine „Teileigentumseinheit bestehend aus Hobby- und Abstellraum“ kann auch zu Zwecken eines gewerblichen Buchhaltungsbüros genutzt werden.
Maßgebend für die zulässige Nutzung ist die in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung, die durch Auslegung der in einer Teilungserklärung enthaltenen Formulierung zu ermitteln ist. Im Streitfall war nach Ansicht des Gerichts entscheidend, dass die Teilungserklärung von einer „Teileigentumseinheit“ spricht, mithin vom Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes, und sich eine konkrete Nutzungsvorgabe aus der gewählten Formulierung „Teileigentum bestehend aus Hobby- und Abstellraum“ nicht sicher ableiten lässt. Die Nutzung als Buchhaltungsbüro ist daher rechtlich nicht zu ...