Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung von Vollstreckungsschutz gegen eine Zwangsräumung von Wohnraum bei Suizidgefahr des Räumungsschuldners - hier: verfassungsrechtliche Bedenken gegen fachgerichtliche Versagung von Vollstreckungsschutz - allerdings unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde mit Blick auf bereits durchgeführte Zwangsvollstreckung
Gesetze: Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO
Instanzenzug: Az: 2 BVR 1507/22 Ablehnung einstweilige Anordnungvorgehend LG Darmstadt Az: 5 T 348/22 Beschlussvorgehend AG Offenbach Az: 61 M 3919/22 Beschluss
Gründe
1Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Vollstreckungsschutzantrags gemäß § 765a ZPO im Hinblick auf die - bereits vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde vollzogene - Räumung einer Mietwohnung.
I.
21. Die Eltern des Beschwerdeführers waren jedenfalls seit 1967 Mieter einer Wohnung in (…), in welcher sie gemeinsam mit dem 1961 geborenen Beschwerdeführer lebten. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb bereits vor längerer Zeit. Die Mutter des Beschwerdeführers verzog im Jahr 2019 in ein Pflegeheim. Danach sprachen die Wohnungseigentümer zunächst gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers und kurze Zeit später auch gegenüber dem Beschwerdeführer selbst eine Eigenbedarfskündigung aus und forderten diesen auf, die Wohnung zu räumen. Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers im Februar 2020 verstorben war, erklärten die Wohnungseigentümer gegenüber dem Beschwerdeführer im März 2020 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs.
32. a) Mit Versäumnisurteil vom verurteilte das Amtsgericht Offenbach am Main den Beschwerdeführer unter anderem zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg. Das Amtsgericht hielt das Versäumnisurteil mit Urteil vom aufrecht.
4b) Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 721 ZPO eine Räumungsfrist bis zum gewährt. Die Frist von etwas mehr als drei Monaten hielt das Amtsgericht für angemessen und ausreichend, weil es innerhalb dieses Zeitraums möglich sei, in (…) eine vergleichbare Ersatzwohnung zu finden. Für die Gewährung einer längeren Räumungsfrist sei kein Raum, zumal der Beschwerdeführer seit der Kündigung, spätestens aber seit der Erhebung der Räumungsklage ernsthaft habe damit rechnen müssen, sich eine Ersatzwohnung suchen zu müssen.
5c) Das Landgericht Darmstadt wies die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung mit Urteil vom zurück. Die hierauf erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg.
63. a) Mit Schreiben vom kündigte der zuständige Gerichtsvollzieher gegenüber dem Beschwerdeführer die Räumung der Wohnung für den um 12:15 Uhr an. Der Gerichtsvollzieher wies darauf hin, dass lediglich ein Austausch der Schlösser und gegebenenfalls die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Wohnung erfolgen werde (sogenannte Berliner Räumung, § 885a ZPO).
7b) Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Offenbach am Main einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765a ZPO.
8Zur Begründung machte er unter anderem geltend, er sei seit 58 Jahren in der zu räumenden Wohnung beheimatet. Diese sei für ihn in hohem Maße identitätsstiftend. Aufgrund seiner persönlichen Lebensgeschichte und seiner psychischen Konstitution könne er die Wohnung nicht räumen, ohne dadurch der ernsthaften Gefahr nachhaltiger schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen ausgesetzt zu sein. Seit dem Tod seiner Mutter sei er noch gar nicht wieder so richtig auf die Beine gekommen.
9Mit seinem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Konsiliarbericht seiner Hausärztin vom vor, die eine Indikation für eine Psychotherapie bestätigte. Weiter fügte er eine psychotherapeutische Stellungnahme eines Diplom-Psychologen vom bei. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem in Psychotherapie. Er leide an einer anankastischen Persönlichkeitsstörung (F 60.5 (G)) und an einer Anpassungsstörung (F 43.2 (G)). Der Beschwerdeführer sei von extremen Zweifeln, Perfektionismus und übertriebener Gewissenhaftigkeit getrieben. Er müsse ständig alles gedanklich kontrollieren. Jegliche Veränderung erlebe er als massive Bedrohung seiner Person beziehungsweise seines Lebens. Veränderungen könnten nicht ausgehalten werden, weswegen er extrem stark an allem festhalte. Im Falle eines Verlustes seiner jetzigen dauerhaften Wohnmöglichkeit sei von einer konkreten Suizidgefahr auszugehen. Zudem drohe dann eine akute Dekompensation, die zu schwerwiegenden psychischen Problemen führen könne bis möglicherweise hin zu psychotischen Zuständen. Solange für den Beschwerdeführer der weitere Besitz seiner Wohnung und der Fortbestand seines Mietverhältnisses nicht sicher seien, werde er maximal angespannt bleiben; Hilfe werde ihn nicht erreichen können, da er sein Leben bedroht sehe. Eine stationäre Einweisung biete keine Gewähr dafür, dass er sich nicht das Leben nehmen werde.
10c) Die Vollstreckungsgläubiger nahmen mit Schriftsatz vom zum Vollstreckungsschutzantrag des Beschwerdeführers Stellung und beantragten dessen Zurückweisung.
114. Mit - angegriffenem - Beschluss vom wies das Amtsgericht Offenbach am Main den Vollstreckungsschutzantrag als unbegründet zurück, weil die engen Voraussetzungen des § 765a ZPO nicht gegeben seien.
12Nach § 765a ZPO dürfe vom Vollstreckungsgericht nur dann Räumungsaufschub gewährt werden, wenn die sofortige Räumungsvollstreckung auch unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände für den Schuldner eine Härte bedeute, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sei. Nach ständiger Rechtsprechung genüge allein die Tatsache, dass eine Ersatzwohnung nicht zur Verfügung stehe, nicht, um die strengen Voraussetzungen des § 765a ZPO zu bejahen, weil das Fehlen von Ersatzwohnraum nicht als "ganz besonderer Umstand" im Sinne dieser Vorschrift bewertet werden könne. Denn eine Räumungsvollstreckung stelle in aller Regel für den Schuldner eine meist fühlbare Härte dar.
13Für das Vorliegen einer nicht nur fühlbaren, sondern sittenwidrigen Härte seien seitens des Beschwerdeführers hinreichende Gründe nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Im Einklang mit der Stellungnahme des behandelnden Psychotherapeuten habe der Beschwerdeführer dem Vollstreckungsgericht gegenüber angegeben, dass er emotional sehr an der Wohnung hänge, in der er mit seiner Mutter gelebt habe. Er könne sich nicht vorstellen, die Wohnung zu verlassen, solange diese existiere.
14Da eine einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung lediglich einen temporären Aufschub ermögliche und mit großer Gewissheit davon auszugehen sei, dass die zu räumende Wohnung auch nach Ablauf einer befristeten Einstellung noch existieren werde, sei eine solche nicht abschließend zielführend für den Beschwerdeführer. Zudem entbinde die emotionale Bindung des Beschwerdeführers an die Wohnung ihn nicht davon, dem titulierten Räumungsbegehren der Gläubiger nachzukommen.
15Soweit der Facharzt angegeben habe, eine andere Wohnung sei kein adäquater Ersatz, sei zu berücksichtigen, dass typische mit der Vollstreckung im Zusammenhang stehende Nachteile, wie beispielsweise der Verlust des Wohnraums nach einer Zwangsräumung und die regelmäßig damit einhergehenden psychischen Belastungen, ohne Weiteres hinzunehmen seien.
16Die Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO komme dann und insoweit in Betracht, als eine schwere, unbehebbare Rechtsgutgefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anhand objektiv feststellbarer Merkmale festgestellt werden könne. Es müsse von einer konkreten und akuten Gefahr ausgegangen werden können. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner zumutbare Bemühungen zur Verringerung des Krankheitsrisikos unternommen habe.
17Vor einer in Betracht kommenden Einstellung der Zwangsvollstreckung sei stets zu prüfen, ob der Gefahr für den Schuldner nicht auf andere Weise wirksam begegnet werden könne, beispielsweise gegebenenfalls durch einen Klinikaufenthalt oder dessen Unterbringung nach landesrechtlichen Vorschriften.
18Die Prüfung der Voraussetzungen auf einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung sei vorliegend entbehrlich, da eine solche gemäß ärztlicher Stellungnahme und den Auskünften des Beschwerdeführers nicht den gewünschten Erfolg verspreche. Weiterhin sei nicht einmal eine stationäre Einweisung des Beschwerdeführers zu einer Stabilisierung dessen Gesundheitszustands dienlich.
19Die zuständige Betreuungsbehörde erhalte daher eine Abschrift des Beschlusses zur Prüfung betreuungsgerichtlicher Maßnahmen. Zudem werde die Stadt (…) hierüber in Kenntnis gesetzt, ebenfalls mit der Bitte um Prüfung, welche weiteren Maßnahmen eingeleitet werden könnten, um die Gesundheit des Beschwerdeführers zu erhalten.
20Der Beschwerdeführer sei bereits (Mit-)Eigentümer einer Eigentumswohnung (gegebenenfalls sogar zweier Eigentumswohnungen), welche als Ersatz dienen könnten. Notfalls müsse es dem Beschwerdeführer überlassen bleiben, zur Vermeidung der Obdachlosigkeit die Verwaltungsbehörde anzurufen, die nach öffentlichem Recht die Unterkunft des Beschwerdeführers zu regeln habe.
21Überdies stehe der Annahme einer sittenwidrigen Härte entgegen, dass zwischen Erlass des Räumungsurteils und der vorgesehenen Zwangsräumung ein erheblicher Zeitraum liege, der ausgereicht haben müsste, um eine Ersatzunterkunft zu beschaffen, wenn der Beschwerdeführer den zu erwartenden guten Willen und die gebotene Energie hierfür aufgewendet hätte. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer die Zwangsvollstreckung im September 2021 bereits einmal durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung abgewandt, so dass ihm der drohende Verlust seiner Wohnung bekannt gewesen sein müsse.
22Schließlich stehe dem Vollstreckungsschutzantrag das nach § 765a ZPO zu würdigende Schutzbedürfnis des Gläubigers auf nunmehr alsbaldige Verwirklichung des titulierten Räumungsanspruchs entgegen. Die finanzielle Belastung sei seitens der Gläubiger ausreichend dargetan und die Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers belegt worden. Der Beschwerdeführer komme der titulierten Zahlungsverpflichtung nicht in der festgestellten Höhe nach.
235. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am zur Niederschrift des Vollstreckungsgerichts Beschwerde ein.
24Zur Begründung brachte er unter anderem vor, das mögliche Vorhandensein von Ersatzwohnraum sei nicht entscheidend, da er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation auf die zu räumende Wohnung angewiesen sei. Nach seiner Auffassung müsse zu seinem Gesundheitszustand eine Beweiserhebung (Begutachtung) vorgenommen werden. Andernfalls sähe er sich in seinen Grundrechten verletzt. Es sei daher auch eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung hilfreich; die Prüfung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen sehe er nicht als entbehrlich an.
256. Mit Beschluss vom half das Amtsgericht Offenbach am Main der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Darmstadt zur Entscheidung vor.
26Das Beschwerdevorbringen rechtfertige eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, eine Räumung werde gesundheitliche Folgen für ihn nach sich ziehen, sei dieser Umstand bereits in der Entscheidung vom geprüft worden, auf welche Bezug genommen werde. Das Verlangen des Beschwerdeführers auf Begutachtung seines Gesundheitszustands hätte bereits in dem der Räumung zugrundeliegenden Verfahren geltend gemacht werden können. Denn ihm habe schon zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein müssen, worauf das Verfahren abziele und welche Konsequenzen es mit sich bringen werde. Aufgrund der "zeitlichen Knappheit" seien weitergehende Maßnahmen durch das Vollstreckungsgericht nicht möglich gewesen.
27Der Beschwerdeführer bringe keine neuen Tatsachen vor, sondern wiederhole lediglich sein Vorbringen, welches im Zivilverfahren sowie in dem Räumungsschutzverfahren bereits berücksichtigt worden sei oder hätte berücksichtigt werden müssen.
287. Mit - angegriffenem - Beschluss vom wies das Landgericht Darmstadt die sofortige Beschwerde "aus den zutreffenden, ausführlichen Gründen der Beschlüsse des und " als unbegründet zurück.
298. Die Räumung wurde am nächsten Tag, dem , um 13:00 Uhr mit der Hilfe von zwei Polizeibeamten durch Einweisung der Gläubiger in den Besitz der Räume mittels Übergabe der Wohnungsschlüssel vollzogen. Der Beschwerdeführer war in Begleitung einer Mitarbeiterin des Diakonischen Werks (Wohnungsnotfallhilfe).
II.
30Mit seiner am erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
311. Die angefochtenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichte die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Den hieraus folgenden Anforderungen seien die Gerichte vorliegend nicht nachgekommen.
322. Ein Rechtsschutzbedürfnis liege weiterhin vor. Der Beschwerdeführer habe ein besonderes Interesse an der Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls an der Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit.
33Dies gelte schon deswegen, weil sich sein Hab und Gut noch in der Wohnung befinde. Sein Auszug sei also offenbar noch nicht vollständig "vollzogen", lediglich er als Person sei der Wohnung verwiesen worden. Eine Erledigung der Maßnahme, die das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig entfallen lasse, habe gerade nicht stattgefunden.
34Das Bundesverfassungsgericht werde daher ersucht, eine Wiederherstellung der Rechtsposition des Beschwerdeführers vor der verfassungswidrigen Räumung anzuordnen. Eilrechtsschutz vor Vollziehung der Maßnahme sei für ihn nicht zu erlangen gewesen, da er von der Entscheidung des Landgerichts erst etwa drei Stunden vor der Räumung auf telefonische Nachfrage erfahren habe. Erreicht habe ihn der endgültige Beschluss des Landgerichts in schriftlicher Fassung erst am .
III.
35Den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Kammer mit Beschluss vom abgelehnt. Die Kammer hat den Antrag für unzulässig erachtet, weil das Bundesverfassungsgericht die von dem Beschwerdeführer mit diesem Antrag begehrte Rechtsfolge, die Wiedereinsetzung in den Besitz der Wohnung, im Verfahren der Hauptsache nicht hätte bewirken können (vgl. BVerfGE 7, 99 <105>; 14, 192 <193>; 16, 220 <226>; 151, 58 <64 Rn. 13>; 155, 357 <374 Rn. 38>; BVerfGK 1, 32 <39>). Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht könne im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine etwaige Grundrechtsverletzung feststellen und den betroffenen Hoheitsakt, hier die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen über den Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO, aufheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), nicht jedoch über die Beseitigung der dadurch verursachten Beschwer hinaus den Beteiligten des Ausgangsverfahrens ein bestimmtes Verhalten zur Pflicht machen (vgl. BVerfGE 7, 99 <106>; 14, 192 <193>).
IV.
361. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist.
37Zwar begegnet die Entscheidung der Fachgerichte, dem Beschwerdeführer ohne weitere Ermittlungen Vollstreckungsschutz zu verwehren, verfassungsrechtlichen Bedenken (a). Indes ist die Verfassungsbeschwerde mit Blick auf die bereits durchgeführte Zwangsvollstreckung unzureichend begründet worden (b).
38a) Vorliegend erscheint eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch das Vorgehen der Vollstreckungsgerichte nicht ausgeschlossen.
39aa) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 <219 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>).
40Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <220 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1786/20 -, Rn. 27 m.w.N.).
41bb) Nach diesen Maßstäben begegnen die angegriffenen Entscheidungen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) aus verfassungsrechtlicher Sicht Bedenken.
42(1) Das Amtsgericht hat eine Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen des § 765a ZPO letztlich als entbehrlich angesehen, weil die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach der "ärztlichen Stellungnahme" und den Angaben des Beschwerdeführers "nicht abschließend zielführend" für den Beschwerdeführer sei. Dabei verkennt das Gericht bereits, dass die Vollstreckung nach § 765a ZPO in absoluten Ausnahmefällen auch auf unbestimmte Zeit eingestellt werden kann. Auch lässt der angegriffene Beschluss eine sorgfältige Prüfung der Frage vermissen, inwiefern der vorgetragenen Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers auch durch eine nur einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hätte begegnet werden können. Es erscheint - trotz der entgegenstehenden psychotherapeutischen Stellungnahme - jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während eines vorläufigen Räumungsaufschubs hinreichend stabilisieren würde, was gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte geklärt werden müssen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde geltend gemacht hat, dass auch eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung für ihn hilfreich sei.
43(2) War die Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen danach - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht schon von vornherein entbehrlich, erscheint es verfassungsrechtlich bedenklich, dass das Amtsgericht keine weiteren Feststellungen dazu getroffen hat, ob aufgrund der bevorstehenden Räumung ernsthaft mit einer Gefahr für Leib oder Leben des Beschwerdeführers zu rechnen war.
44(a) Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - zur Achtung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 447/22 -, Rn. 40).
45Der Tatrichter hat festzustellen, ob aufgrund einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung ernsthaft mit einer Gefahr für Leib oder Leben des Schuldners zu rechnen ist. Die damit einhergehende Prognoseentscheidung hat er mit Tatsachen zu untermauern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2457/13 -, Rn. 13, m.w.N.).
46(b) Vor diesem Hintergrund werfen insbesondere die Ausführungen des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss in verfassungsrechtlicher Hinsicht Zweifel auf. Soweit das Amtsgericht eine Begutachtung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt hat, aufgrund der "zeitlichen Knappheit" seien weitergehende Maßnahmen durch das Vollstreckungsgericht nicht möglich gewesen, hat es verkannt, dass das Vollstreckungsgericht nach § 765a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 732 Abs. 2 ZPO befugt ist, vor der endgültigen Entscheidung über einen Vollstreckungsschutzantrag eine einstweilige Anordnung zu erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen sei. Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert geltend, ihm drohten durch eine solche Maßnahme schwerwiegende Gesundheitsgefahren, kann das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung einstweilen anhalten, bis eine Begutachtung erfolgt ist und das Gericht auf gesicherter Tatsachenlage eine abschließende Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag treffen kann.
47(3) Das Amtsgericht hat der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe auch nicht dadurch Genüge getan, dass es die Betreuungsbehörde und die Stadt (…) mit der Bitte um Prüfung weiterer Maßnahmen von der drohenden Räumung in Kenntnis gesetzt hat. Das Gericht darf die Entscheidung über die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Zwangsräumung nicht dem Verantwortungsbereich Dritter überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1786/20 -, Rn. 40). Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht selbst zu prüfen, wie einer Gefahr für Leib und Leben gegebenenfalls zu begegnen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1858/12 -, Rn. 17) und in eigener Zuständigkeit sicherzustellen, dass die zuständigen öffentlichen Stellen rechtzeitig tätig werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2425/18 -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1786/20 -, Rn. 40; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 661/22 -, Rn. 25).
48(4) Vor dem Hintergrund der vorstehend aufgezeigten Mängel der Entscheidungen des Amtsgerichts erscheint es ebenfalls bedenklich, dass das Landgericht sich in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde die Ausführungen des Amtsgerichts ohne weitere Begründung uneingeschränkt zu eigen gemacht hat.
49b) Die Verfassungsbeschwerde wird gleichwohl den Darlegungs- und Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht gerecht, weil der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit den einfachrechtlichen und verfassungsprozessualen Folgen des Umstands auseinandersetzt, dass ihm aufgrund der am erfolgten Räumung Vollstreckungsschutz nicht mehr gewährt werden kann.
50aa) Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Zwangsräumungen mit der Einweisung des Gläubigers in den Besitz der Räume durch Übergabe der Schlüssel diese Vollstreckungsmaßnahme beendet und kann demgemäß vom Gerichtsvollzieher nicht mehr aufgehoben werden. Vielmehr müsste eine bereits endgültig vollzogene Zwangsvollstreckungsmaßnahme rückgängig gemacht werden (vgl. IXa ZB 324/03 -, juris, Rn. 14 f.; Beschluss vom - VII ZB 1/09 -, juris, Rn. 10; Beschluss vom - I ZB 66/16 -, juris, Rn. 5). Die Durchsetzung einer erneuten Einweisung des Schuldners in den Besitz der Räume kann nur als Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 885 Abs. 1 ZPO gegen den Gläubiger erfolgen. Diese setzt nach § 750 Abs. 1 ZPO einen entsprechenden Vollstreckungstitel voraus, der nur aufgrund einer Klage im Erkenntnisverfahren erlangt werden kann (vgl. IXa ZB 324/03 -, juris, Rn. 15). Vor dem Hintergrund dieser fachgerichtlichen Rechtsprechung fehlen in der Verfassungsbeschwerde Ausführungen dazu, wie das Ziel, die bereits vollzogene Zwangsräumung rückgängig zu machen, im Rahmen eines Vollstreckungsschutzverfahrens erreicht werden kann. Denn der Antrag nach § 765a ZPO wird außerhalb des Erkenntnisverfahrens gestellt und ist lediglich auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung des Gläubigers und damit gerade nicht auf die Erlangung eines Titels gegenüber dem Gläubiger gerichtet (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 661/22 -, Rn. 28).
51bb) Es hätte deshalb weiterer Ausführungen hinsichtlich eines gleichwohl bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses im Verfahren der Verfassungsbeschwerde bedurft. Dies gilt umso mehr, als der - im Verfassungsbeschwerdeverfahren anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis auf einen Beschluss der Kammer vom - 2 BvR 661/22 - Bezug nimmt, in dem eben diese fachgerichtliche Rechtsprechung aufgegriffen und ihre verfassungsrechtlichen Folgen bewertet werden.
52(1) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt (vgl. BVerfGE 81, 138 <140>; 146, 294 <308 f. Rn. 24>). Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>; 30, 54 <58>; 33, 247 <253>; 50, 244 <247>; 56, 99 <106>; 72, 1 <5>; 81, 138 <140>; 146, 294 <309 Rn. 24>). Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße fort, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>; 110, 77 <85 f.>; 117, 244 <268>; 146, 294 <309 Rn. 24>; stRspr). Der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers würde andernfalls in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 <180>; 41, 29 <43>; 49, 24 <51 f.>; 81, 138 <141>; 146, 294 <309 Rn. 24>). Der Umstand, dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht häufig außerstande sind, schwierige Fragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird (vgl. BVerfGE 74, 163 <172 f.>; 76, 1 <38 f.>; 81, 138 <141>; 146, 294 <309 Rn. 24>).
53(2) Demgemäß hätte der Beschwerdeführer, der seine Verfassungsbeschwerde nicht bereits am Tag der Räumung, sondern erst am und damit mehr als einen Monat nach Durchführung der Zwangsräumung eingelegt hat, substantiiert dazu ausführen müssen, weshalb die Voraussetzungen gegeben sein sollen, unter denen das Rechtsschutzbedürfnis im Verfahren der Verfassungsbeschwerde trotz Erledigung des verfolgten Begehrens fortbesteht. Diesen Anforderungen wird seine Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
54Insbesondere ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, dass gegen die angegriffene Maßnahme in dem hierfür zur Verfügung stehenden Zeitraum zwischen der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts und der Durchführung der Räumungsvollstreckung wirksamer Rechtsschutz nicht zu erlangen war. Auch wenn der Beschwerdeführer seinem Vortrag zufolge erst etwa drei Stunden vor der Räumung auf telefonische Nachfrage von der ablehnenden Entscheidung des erfahren hat, ist angesichts der Möglichkeit der Gewährung von Eilrechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bis zum Beginn der Vollstreckung am , 13:00 Uhr, kaum hätte erlangen können. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in anderen Fällen Rechtsschutz selbst bei kurzfristiger Antragstellung gewährt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 321/17 -). Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, er sei aus psychischen Gründen an der sofortigen Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gehindert gewesen, hat er dies nicht ansatzweise erläutert.
552. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
56Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230323.2bvr150722
Fundstelle(n):
WM 2023 S. 1086 Nr. 22
UAAAJ-40116