1. Legt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Beschwerdegegner (Krankenkasse) seine Verwaltungsakte nicht vor, hat das Gericht auch in Anbetracht des Amtsermittlungsgrundsatzes bei nicht (zeitgerecht) zur Verfügung stehenden weiteren Aufklärungsmöglichkeiten seine Entscheidung allein auf den Inhalt der Gerichtsakten zu stützen und dabei die allgemeinen Beweisgrundsätze zu berücksichtigen.
2. Nach zweimaliger Aufforderung zur Aktenvorlage und ergebnislosem Verstreichen der gesetzten Fristen sind ein weiteres Zuwarten des Gerichts und weitere Erinnerungen weder geboten noch vertretbar. Anderenfalls würde einem Beschwerdegegner ein Anreiz gegeben, möglichst lange mit der Vorlage der Akten zu warten, um damit eine Verbesserung seiner Rechtsposition zu erreichen.
3. Eine Sachleistung kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur für den Zeitraum nach der gerichtlichen Entscheidung zugesprochen werden.
4. Mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung des Gerichts steht es nicht in Widerspruch, wenn für das Beschwerdeverfahren eine andere Kostenaufteilung als für das Antragsverfahren vor dem SG vorgegeben wird.
Fundstelle(n): UAAAJ-40035
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Online-Dokument
LSG Bayern, Beschluss v. 30.06.2021 - L 20 KR 203/21 B ER
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