1. Bei einem häuslichen Arbeitsplatz beschränkt sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf den Bereich des Hauses, der unmittelbar der Ausübung der versicherten Tätigkeit dient.
2. Ein Arbeitsunfall liegt mangels Unfallkausalität nicht vor, wenn sich im rein persönlichen Wohnbereich des Versicherten ein Unfall ereignet, dessen wesentliche Ursache eine spezifische Gefahr der eigenen Häuslichkeit ist.
3. Eine Fristsetzung nach § 106a Abs. 2 SGG kann nur dann Wirkung zeitigen, wenn die von dem Tatrichter für aufklärungs- oder beweisbedürftig erachteten Punkte so genau bezeichnet werden, dass es dem Beteiligten möglich ist, die Anordnung ohne weiteres zu befolgen. Die pauschale, den gesamten Streitgegenstand betreffende Aufforderung zur Benennung von Beweismitteln betreffend das gesamte Unfallereignis genügt dem nicht.
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