1. Eine psychoonkologische Therapeutin, die Patienten eines Krankenhauses in den Räumen der Klinik ohne Kostenbeteiligung hieran und zu einem festen Stundenlohn behandelt und sich dabei den Strukturen des Krankenhausbetriebs unterwirft, ist abhängig beschäftigt.
2. Ein Indiz für abhängige Beschäftigung ist, dass das Krankenhaus auf die psychoonkologischen Leistungen der Therapeutin angewiesen war, um die Leistungen gegenüber den Krankenkassen abrechnen zu können. Auch waren die Leistungen der Therapeutin für eine Zertifizierung des Krankenhauses notwendig.
3. Die Krankenhausbehandlung ist eine einheitliche, komplexe Gesamtleistung. Auch bei den vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG) muss sichergestellt sein, dass die Gesamtverantwortung für die Behandlung in fachlich-medizinischer Hinsicht weiterhin beim Krankenhaus liegt. Diese regulatorischen Vorgaben sind bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen.
4. In dem Dreiecksverhältnis "Patient - Leistungserbringer - gesetzliche Krankenkasse" kommt der Therapeutin auch bei weitgehend weisungsfreier Tätigkeit keine eigenständige rechtliche Stellung zu, wenn der gesamte organisatorische Rahmen vom Erstkontakt über die Behandlung im Krankenhaus bis zur Entlassung des Patienten und die Abrechnung der erbrachten Leistung in der Hand des Krankenhauses liegt.
5. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation müssen zur Annahme einer Beschäftigung iSd § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht kumulativ vorliegen und stehen nicht in einem Rangverhältnis zueinander (vgl. , Rdnr. 29 juris).
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