1. Eine selbstständige Tätigkeit als juristischer Repetitor ist nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig, auch wenn im Hauptberuf als Rechtsanwalt keine Versicherungspflicht besteht.
2. Die Befreiung eines dem Grunde nach versicherungspflichtigen Rechtsanwalts (hier aufgrund des Bezugs von Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III a.F.) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich nicht auf eine Nebentätigkeit als juristischer Repetitor.
3. Eine Erstreckung der Befreiung nach § 6 Abs. 5 SGB VI ist nicht möglich, wenn die Nebentätigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung über die Befreiung bereits seit über einem Jahr und zukunftsoffen weiterhin ausgeübt wird.
4. Die Unsicherheit, ob in der Nebentätigkeit als Repetitor jeweils Nachfolgekurse zustande kommen, führt nicht dazu, dass es sich um eine ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzte Tätigkeit handelt.
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