1. Zum Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung (hier: im Rahmen einer angegebenen Elektrosensibilität).
2. Zur Feststellung des Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist es unerheblich, ob die vom Versicherten berichteten Beschwerden und Gesundheitsstörungen durch die Einwirkung elektromagnetischer Felder aufgrund der von ihm angenommenen Elektrosensibilität verursacht werden, oder ob sie eine andere Ursache haben. Entscheidend hinsichtlich der Einschätzung des Leistungsvermögens sind die sich daraus ergebenden Funktionseinschränkungen und qualitativen und ggf quantitativen Leistungseinschränkungen bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit
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