1. Fand vor der Nachversicherung ein Quasi-Splitting statt, gelten die dadurch zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründeten Rentenanwartschaften bei der ausgleichspflichtigen Person mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge (§ 185 Abs. 2 S. 2 SGB VI) oder mit dem Eintritt des Nachversicherungsfalls (§ 185 Abs. 2 S. s i.V.m. Abs. 1 S. 3 SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung als übertragene Rentenanwartschaften.
2. Die den als übertragen geltenden Rentenanwartschaften entsprechenden Entgeltpunkte sind bei der Berechnung der Rente der ausgleichspflichtigen Person in Abzug zu bringen. Einer auf die Übertragung von Entgeltpunkten gerichteten erneuten Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bedarf es dazu nicht.
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