Zum Schuldabzug für drohende Verluste aus schwebenden Verträgen, jedoch kein Verlust aus Absetzungen für Abnutzungen für ein Wirtschaftsgut, das bewertungsrechtlich mit dem Restwert erfaßt ist
Leitsatz
1. Ein Schuldabzug für drohende Verluste aus schwebenden Verträgen (hier: Chartervertrag) ist bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens (des Vercharterers) möglich.
2. Ein Verlust kann jedoch bewertungsrechtlich nicht dadurch entstehen, daß Absetzungen für Abnutzungen auf ein Wirtschaftsgut (hier: Schiff) als Aufwendungen angesetzt werden, das bewertungsrechtlich mit dem Restwert (Abschn. 52 Abs. 3 VStR 1980) erfaßt ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 150 BFH/NV 1990 S. 9 Nr. 2 BAAAA-93094