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FG München 18.07.2022 7 K 2087/21, Kommentierte Nachricht

Steuerrecht | Aufforderung zur Abgabe einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung bei Hinweisen auf eine Ausschüttung

Die Aufforderung zur Abgabe einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist bereits dann nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO rechtmäßig, wenn das Finanzamt Anhaltspunkte dafür hat, dass eine steuerpflichtige Ausschüttung stattgefunden hat. Dies ist etwa der Fall, wenn sich aus einer Kontrollmitteilung ergibt, dass eine Kapitalrücklage in Verbindlichkeiten umgewandelt und mit offenen Forderungen des Gesellschafters verrechnet worden ist.

Ob [i]Unterscheidung zwischen Aufforderung und Anmeldung tatsächlich eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung erfolgt ist, ist erst nach Abgabe der Kapitalertragsteueranmeldung im Einspruchsverfahren gegen die Anmeldung zu prüfen.

Hinweis:

Zwar [i]Gesetzliche Abgabepflicht und Aufforderungergibt sich i. d. R. aus dem Gesetz, wann eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bzw. -anmeldung besteht (§ 149 Abs. 1 Satz 1 AO). Unabhängig hiervon kann das Finanzamt den Steuerpflichtigen aber a...

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Aufforderung zur Abgabe einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung bei Hinweisen auf eine Ausschüttung

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