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Umsatzsteuer | Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Gummibärchentüten mit Werbeaufdruck?
Der BFH hält es für denkbar, dass der Verkauf von Gummibärchentüten mit Werbeaufdruck dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Anlage 2 unterliegt. Es kann sich bei sog. Werbe-Lebensmitteln nämlich um Nahrungsmittel i. S. der Anlage 2 handeln.
Allein [i]Ermäßigter Steuersatz trotz Werbung der Verwendungszweck der Werbung steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht entgegen. Der Verwendungszweck ist nur dann ein objektives Tarifierungskriterium i. S. der Anlage 2, wenn er dem „Erzeugnis innewohnt“; dies ist anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften zu beurteilen.
Verpackungen werden ebenso wie darin verpackte Waren tarifiert, wenn sie zur Verpackung üblich sind; dies ist der Fall, wenn sie für die Verwendung der Ware unbedingt notwendig sind oder wenn sie üblicherweise zur Vermarkt...