Entnahmegewinn bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils als begünstigter Veräußerungsgewinn
Leitsatz
Veräußert der Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Mitunternehmeranteil an einen Mitgesellschafter und entnimmt er im Einverständnis mit dem Erwerber und den Mitgesellschaftern vor der Übertragung des Gesellschaftsanteils bestimmte Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens, gehört der daraus entstehende Entnahmegewinn zum begünstigten Veräußerungsgewinn.
Das gilt auch bei der Veräußerung eines Bruchteils des Mitunternehmeranteils, soweit der Veräußerungspreis und der Wert der Entnahme nicht den Wert des veräußerten Bruchteils übersteigen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 132 BFH/NV 1990 S. 2 Nr. 1 GAAAA-93088