BGH Beschluss v. - I ZB 18/23

Instanzenzug: LG Augsburg Az: 42 T 3496/22vorgehend AG Augsburg Az: 53 M 10399/21nachgehend Az: I ZB 18/23 Beschluss

Gründe

1I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2Soweit der Schuldner mit Schreiben vom in erster Linie eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom erhoben hat, ist die hierüber ergangene Entscheidung des Beschwerdegerichts unanfechtbar (vgl. , juris Rn. 4; Beschluss vom - I ZB 100/22, juris Rn. 3). Über die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge hat das Beschwerdegericht nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ebenfalls durch unanfechtbaren Beschluss entschieden. Ein Rechtsmittel ist daher nicht gegeben (, juris Rn. 5; Beschluss vom - I ZB 100/22, juris Rn. 3). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. , juris Rn. 17 f. mwN).

3Soweit der Schuldner rügt, das Beschwerdegericht sei seinem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffend die Anordnung der Vermögensauskunft (§ 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2 ZPO) nicht nachgekommen, findet in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Rechtsmittel - und damit auch keine Rechtsbeschwerde - statt (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2001, 69 [juris Rn. 6]; , juris Rn. 9 und 12; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 707 Rn. 12).

4II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

5III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:170423BIZB18.23.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-39896