Kfz-Steuer | Steuerpflicht bei Beschlagnahme eines Autos in Italien (FG)
Wird ein im Inland zugelassenes Fahrzeug, das aufgrund einer Beteiligung an einem Verkehrsunfall in Italien beschlagnahmt wurde, mehrere Monate später verschrottet, endet die Kfz-Steuerpflicht bereits zum Beschlagnahmezeitpunkt ( Kfz).
Sachverhalt: Der Kläger unterhielt neben seinem inländischen Wohnsitz auch einen weiteren Wohnsitz in Italien. Am war er mit seinem im Inland zugelassenen Kraftfahrzeug an einem Verkehrsunfall in Italien beteiligt. Im Zuge der Ermittlungen bezüglich des Verkehrsunfalls beschlagnahmten die dortigen Polizisten das Fahrzeug und zogen den Führerschein des Klägers mit der Begründung ein, der Kläger habe das Fahrzeug aufgrund seines Wohnsitzes in Italien zulassen müssen. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Kläger das Fahrzeug nicht mehr nutzen. Nachdem der Kläger in Erfahrung gebracht hatte, dass eine Ummeldung des Fahrzeugs in Italien mit erheblichen Kosten verbunden wäre, entschied er sich, das Fahrzeug verschrotten zu lassen. Wegen der hierfür erforderlichen Genehmigung durch die italienischen Behörden kam es erst am zur Verschrottung. Erst danach wurden dem Kläger die Fahrzeugpapiere wieder ausgehändigt und er konnte das Fahrzeug zum bei der inländischen Zulassungsbehörde abmelden.
Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt beantragte der Kläger beim Hauptzollamt (HZA) das Ende der Steuerpflicht zum . Das HZA gewährte ein vom Abmeldungszeitpunkt abweichendes Ende der Steuerpflicht zum Zeitpunkt der Verschrottung am und setzte die Kfz-Steuer entsprechend fest. Ein früheres Ende könne nicht angenommen werden, da der Kläger die erhebliche Verzögerung selbst zu verantworten habe.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:
Die Kfz-Steuerpflicht dauert grundsätzlich an, solange das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, also vorliegend am .
Im Streitfall greift jedoch die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG, wonach für das Ende der Steuerpflicht ein früherer Zeitpunkt zugrunde gelegt werden kann, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, das Fahrzeug seit diesem Zeitpunkt nicht benutzt zu haben und er die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert hat.
Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt des Unfalls und der Beschlagnahme des Fahrzeugs am . Unstreitig ist das Fahrzeug seit diesem Tag nicht mehr auf öffentlichen Straßen benutzt worden. Der Kläger hat auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass er die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert hat.
Die im Juli 2020 erfolgte Mitteilung an die inländische Zulassungsbehörde ist noch als unverzüglich anzusehen, da auch bei früherer Mitteilung eine Abmeldung ohne Vorlage der Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung Teil I sehr wahrscheinlich nicht vorgenommen worden wäre. Dies ergibt sich aus einer vom Gericht vorgenommenen Anfrage bei der Zulassungsbehörde.
Der Kläger hat alle Maßnahmen ergriffen, um ohne schuldhaftes Zögern eine Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs herbeizuführen. Nach dem Unfall ist ihm eine gewisse Zeit einzuräumen gewesen, die Rechtslage zu prüfen und Rechtsrat einzuholen. Der Umstand, dass sich der Unfall im Ausland ereignet hat, ist dabei zusätzlich zu berücksichtigen.
Erschwerend ist hinzugekommen, dass ein direkter Kontakt mit den italienischen Behörden aufgrund der Covid-Pandemie deutlich eingeschränkt gewesen ist. Der Kläger hat auch davon ausgehen dürfen, dass die zum Fahrzeug gehörenden Kennzeichen von der Beschlagnahme umfasst gewesen sind, sodass er diese nicht hat entfernen und den deutschen Behörden zur für die Abmeldung erforderlichen Entstempelung hat vorlegen können.
Grund für die Beschlagnahme ist gerade die unterlassene Anmeldung in Italien gewesen, sodass die Kennzeichen für dieses Verfahren ein Beweismittel dargestellt haben.
Da es auch der vom Kläger beauftragten italienischen Anwaltskanzlei nicht gelungen ist, das Verfahren zur Genehmigung der Verschrottung zu beschleunigen, hat die Verzögerung ganz überwiegend nicht im Einflussbereich des Klägers gestanden.
Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.
Quelle: FG Münster, Newsletter Mai 2023 (il)
Fundstelle(n):
NWB HAAAJ-39871