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BFH 16.11.2022 X K 1, 2/21, StuB 10/2023 S. 439

Angemessene Verfahrensdauer bei Untätigkeitsklagen; Bagatellverzögerungen innerhalb des Toleranzrahmens

(1) In einem finanzgerichtlichen Verfahren, das keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, ist eine bereits 13 Monate nach Eingang der Klage erhobene Verzögerungsrüge als verfrüht und damit als unwirksam anzusehen. (2) Weder aus dem Umstand, dass im Ausgangsverfahren eine Untätigkeitsklage erhoben wurde, noch aus dem langen Zurückliegen der Streitjahre folgt ein vom Ausgangsgericht von Amts wegen zu berücksichtigendes besonderes Beschleunigungsbedürfnis. Zur Begründung eines Anspruchs auf vorrangige Bearbeitung seines Verfahrens muss der Beteiligte vielmehr auch in solchen Fällen konkrete Umstände gegenüber dem Ausgangsgericht darlegen. (3) Aufgrund des bei der Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu beachtenden Toleranzrahmens, der einer allzu kleinteiligen ...

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