Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur steuerlichen Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts gem. Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB
(1) Der Handelsbilanzwert für Nachsorgerückstellungen bildet auch nach Inkrafttreten des BilMoG gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze (Anschluss an , NWB CAAAH-42552, BStBl 2020 II S. 195). (2) Der maßgebliche Handelsbilanzwert bestimmt sich unter Berücksichtigung der als GoB zu beurteilenden Bewertungsgrundsätze des Handelsrechts (§§ 252 ff. HGB) und damit auch unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB (Bezug: § 5 Abs. 1, Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG; Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB; R 6.11 EStR; § 249, § 253 Abs. 1, Abs. 2, § 255 HGB).
(1) Die Klägerin ist Eigentümerin von mehreren abgeschlossenen Deponien, die entweder rekultiviert wurden oder bereits stillgelegt waren. Die längste Restlaufzeit beträgt ab dem Ende des Streitjahres 2010 22 Jahre. Für lauf...