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BFH 23.03.2023 III R 5/22, Kommentierte Nachricht BBK 11/2023 S. 481

Steuerrecht | Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Sponsoringaufwendungen

Der BFH lehnt eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Sponsoringaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und f GewStG ab, auch wenn der Sponsor u. a. für Bandenwerbung und Trikotwerbung sowie für die Nutzung des Vereinslogos zahlt.

Bei einem Sponsoringvertrag handelt es sich nicht um einen Miet- oder Pachtvertrag, sondern um einen atypischen Schuldvertrag, der verschiedene Leistungspflichten enthält, die sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen. Dies hat zur Folge, dass aus dem Sponsoringvertrag kein Mietanteil für Zwecke der Hinzurechnung herausgerechnet werden kann.

Die [i]Klägerin erhielt Trikot- und Bandenwerbung sowie Nutzung des VereinslogosKlägerin war Großhändlerin und Hauptsponsor des Sportvereins A. Die Klägerin durfte nach dem Sponsoringvertrag u. a. das Vereinslogo für Werbezwecke nutzen, Bandenwerbung betreiben und ihr Firmenlogo auf den Tri...

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Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Sponsoringaufwendungen

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