GmbH & Co. KG als Holdinggesellschaft für eine GmbH und deren Tochtergesellschaften: kein Gestaltungsmissbrauch durch Kapitalerhöhung
unter Zuzahlung in die Kapitalrücklage bei der GmbH (Überpari-Emission), Erwerb des neuen Geschäftsanteils durch den alleinigen
Kommanditisten der KG und zeitnahe verlustrealisierende Veräußerung des neuen Anteils neu geschaffener GmbH-Anteil als Sonderbetriebsvermögen
II der GmbH & Co. KG
Leitsatz
1. Ist der Steuerpflichtige als alleiniger Kommanditist und alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH über eine GmbH
& Co. KG mittelbar zu 100 % an einer GmbH beteiligt, übernimmt er anlässlich einer Kapitalerhöhung der GmbH unmittelbar selbst
den neugeschaffenen Geschäftsanteil (hier: 3,8 %) und muss er hierfür über den Nennbetrag des Geschäftsanteils hinaus ein
Aufgeld in die Kapitalrücklage der GmbH zahlen, so gehört auch das Aufgeld zu den Anschaffungskosten für den erworbenen GmbH-Anteil.
Das gilt auch insoweit, als die Summe aus dem Nennbetrag des übernommenen Geschäftsanteils und dem Aufgeld den Verkehrswert
des übernommenen Geschäftsanteils weit übersteigt (Überpari-Emission). Es handelt sich bei dem den Verkehrswert übersteigenden
Teilbetrag nicht um eine verdeckte Einlage.
2. Wird anlässlich des Erwerbs des Geschäftsanteils eine auch bei einer künftigen Anteilsveräußerung fortzuführende Poolvereinbarung
über die einheitliche Stimmrechtsausübung bei der GmbH geschlossen und stellt für die GmbH & Co. KG die Beteiligung an der
GmbH die einzige Beteiligung dar, über die sie ihre Funktion als Holdinggesellschaft für die GmbH und deren Tochtergesellschaften
ausüben kann, so stellt der vom alleinigen Kommanditisten erworbene neue Geschäftsanteil an der GmbH (siehe 1.) notwendiges
Sonderbetriebsvermögen II bei der GmbH & Co. KG dar.
3. Die Gestaltung - Anteilserwerb durch Kapitalerhöhung unter Aufgeldzahlung – ist nicht missbräuchlich im Sinne des § 42
AO, wenn sie der Ausstattung der GmbH mit Finanzmitteln und der unternehmerischen Beteiligung des Gesellschafters an der GmbH
dient und wenn damit auch wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Sie wird auch nicht dadurch missbräuchlich, dass der anlässlich
der Kapitalerhöhung erworbene neue Geschäftsanteil an der GmbH bereits rund eineinhalb Jahre nach dem Erwerb an eine dem Gesellschafter
nahestehende Person veräußert wird und hierdurch im Sonderbetriebsvermögen II der GmbH & Co. KG ein nach dem Teileinkünfteverfahren
abzugsfähiger Veräußerungsverlust entsteht. Das gilt auch dann, wenn zwar die GmbH & Co. KG vorab von ihren steuerlichen Beratern
auf beide Schritte - Kapitalerhöhung unter Zuzahlung in die Kapitalrücklage, zeitnahe verlustrealisierende Veräußerung des
neuen Anteils – hingewiesen worden ist, wenn jedoch nicht von vornherein feststand, dass und wann die der neue GmbH-Anteil
tatsächlich übertragen werden sollte.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 50 DStRE 2024 S. 74 Nr. 2 WAAAJ-39840
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.02.2023 - 10 K 1285/20
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