Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen einer hauptberuflichen Bürgermeisterin in Baden-Württemberg für doppelte Haushaltsführung
infolge eines unmittelbaren Zusammenhangs der Aufwendungen mit der nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreien Aufwandsentschädigung
nach § 7 Abs. 1 LKomBesG und § 8 Abs. 1 LKomBesG
Leitsatz
1. Die Aufwendungen einer hauptberuflichen Ortsvorsteherin bzw. Bürgermeisterin für eine doppelte Haushaltsführung stehen
mit der an die Ortsvorsteherin bzw. Bürgermeisterin gezahlten, nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung
nach § 7 Abs. 1 LKomBesG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 LKomBesG in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang und sind daher
nach § 3c EStG vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, soweit sie die Dienstaufwandsentschädigung nicht übersteigen. Diese
Rechtslage ist nicht verfassungswidrig.
2. Mit der Regelung des § 7 Abs. 1 LKomBesG soll der gesamte durch das Amt verursachte persönliche Aufwand abgegolten werden
soll, mithin auch der Aufwand für eine doppelte Haushaltsführung.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 51 DStRE 2024 S. 133 Nr. 3 ZAAAJ-39839
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.09.2022 - 2 K 842/20
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