1. Die Sicherstellung nach § 34 Abs. 1 AlkStG in Verbindung mit § 215 AO und die Überführung in das Eigentum des Bundes nach
§ 34 Abs. 2 AlkStG in Verbindung mit § 216 AO sind zwei selbständige Verwaltungsakte, die jeweils selbständige Rechtsfolgen
anordnen und die jeweils gesondert anzufechten sind.
2. Im Streitfall bezeichnete die von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten erstellte Klageschrift den Klagegegenstand
mit den Worten „Alkoholerzeugnisse (Überführung in das Eigentum des Bundes)”; die in Kopie beigefügte Einspruchsentscheidung
betraf alleine den Einspruch gegen den Bescheid über die Überführung der sichergestellten Alkoholerzeugnisse in das Eigentum
des Bundes. Eine Auslegung dahin, dass daneben auch die Sicherstellungsverfügung angefochten werden sollte, war daher ausgeschlossen.
3. Der Einwand, die Sicherstellung sei rechtswidrig erfolgt, kann nur Gegenstand eines Einspruchs gegen die Sicherstellungsverfügung
sein.
4. Die Aufspaltung in zwei Verfahren (Sicherstellung und Überführungsanordnung) dient einem legitimen Zweck und erschwert
den Rechtsschutz nicht unzumutbar.
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