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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 1615/20

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; BewG § 12 Abs. 3; BGB § 101 Nr. 2 2. Hs.

Besteuerung des Zinsanteils nach Abtretung einer später fälliger Kaufpreisrate

Leitsatz

  1. Die Aufteilung einer erst später fälligen Kaufpreisrate in einen Tilgungsanteil und einen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Zinsanteil gilt auch für den Fall, dass die Kaufpreisrate unmittelbar nach der Veräußerung unentgeltlich übertragen wird.

  2. Der für die Ermittlung des Zinsanteil maßgeblich Zinssatz in Höhe von 5,5 % gemäß § 12 Abs. 3 BewG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

  3. Der Zinsanteil unterliegt grundsätzlich dem besonderen Steuersatz nach § 32d EStG (Abgeltungsteuer).

  4. Der für ein die Abgeltungsteuer ausschließendes Näheverhältnis im Sinne von § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG notwendige beherrschende Einfluss liegt regelmäßig nicht vor, wenn die vertraglichen Hautpflichten klar und eindeutig vereinbart sind, das Vereinbarte tatsächlich durchgeführt wurde und einzelne Sachverhältnismerkmale allenfalls geringfügig vom Üblichen abweichen. Eine ungesicherte Darlehensgewährung ist keine schädliche Abweichung.

Fundstelle(n):
ErbBstg 2023 S. 273 Nr. 11
ErbBstg 2023 S. 274 Nr. 11
ErbStB 2023 S. 207 Nr. 7
LAAAJ-39835

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 20.12.2022 - 5 K 1615/20

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