Die Lieferung von Neuwaren fällt nicht unter die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG.
Ein von der Umsatzsteuererklärung zu Lasten des Steuerpflichtigen abweichender Umsatzsteuerbescheid (hier höhere Festsetzung
ohne Vorbehalt der Nachprüfung) ist wegen schwerwiegender Mängel nichtig, wenn das Finanzamt darin gleichzeitig die Zustimmung
zur Umsatzsteuererklärung erklärt.
Eine Anfechtungsklage gegen einen während des Klageverfahrens ergangenen nichtigen Änderungsbescheids ist zugleich als Anfechtungsklage
gegen den ursprünglich mit der Klage angefochtenen Bescheid auszulegen; verletzt dieser die Rechte des Klägers nicht, ist
nur der nichtige Änderungsbescheid aufzuheben und die Klage im Übrigen abzuweisen.
Fundstelle(n): OAAAJ-39808
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 22.11.2022 - 10 K 1482/20
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