Instanzenzug: Az: 2 KLs 25 Js 8312/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Zwar hat das Landgericht die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei bestimmt, weil die Berechnung infolge der fehlenden Angaben zum Gewicht des Angeklagten revisionsgerichtlich nicht nachvollziehbar ist (vgl. Rn. 27 und vom – 3 StR 60/03 Rn. 8). Der Senat kann aber im Hinblick auf die im Raum stehende Trinkmenge und die im Übrigen rechtsfehlerfreien Feststellungen und Wertungen zum Leistungsverhalten des Angeklagten ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffenden Feststellungen zu der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gelangt wäre. Ausschließen kann der Senat auch, dass die Strafkammer der Alkoholisierung im Rahmen der konkreten Strafzumessung ein größeres Gewicht beigemessen hätte.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:050423B1STR56.23.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-39778