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Karenzentschädigung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers bei vereinbartem Wettbewerbsverbot
Alle Arbeitnehmer unterliegen während des Arbeitsverhältnisses einem grundsätzlichen Wettbewerbsverbot für alle Tätigkeiten in der Branche des Arbeitgebers (vgl. § 60 HGB). Nach Beendigung des Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer aber grds. berechtigt, in Konkurrenz zu seinem ehemaligen Arbeitgeber zu treten. Ist (von dem Arbeitgeber) etwas anderes gewünscht, muss er ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit dem Arbeitnehmer vereinbaren. Dieses kann sowohl tätigkeits- als auch unternehmensbezogen sein.
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Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots
[i]Zusage einer KarenzentschädigungBei einer Vereinbarung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots sind Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe zu beachten. Insbesondere muss das Wettbewerbsverbot in Schriftform abgefasst sein und die Zusage einer Karenzentschädigung enthalten.
(Un-)Verbindlichkeit eines Wettbewerbsverbots
[i]Abweichung von den Vorgaben der §§ 74–75c HGB zum Nachteil des ANDas Wettbewerbsverbot ist unverbindlich, wenn es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient (§ 74a Abs. 1 Satz 1 HGB) oder soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des A...