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Gewerbesteuer | Keine Hinzurechnung von Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags (BFH)
Unter den Begriff der Mietzinsen
und Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e
GewStG fallen nur Leistungen
aufgrund solcher Verträge, die ihrem wesentlichen Gehalt nach Miet- oder
Pachtverträge sind. Enthält der Vertrag neben der entgeltlichen
Gebrauchsüberlassung wesentliche nicht trennbare miet- oder pachtfremde
Elemente, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung
als Vertrag eigener Art führen, scheidet eine gewerbesteuerrechtliche
Hinzurechnung der Entgelte insgesamt aus (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG in der für den Erhebungszeitraum 2015 geltenden Fassung werden zur Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet ein Vi...