Gesetze: EStG § 1 Abs. 2EStG § 17EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. bEStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c
Ein beschränkt Steuerpflichtiger erzielt auch dann steuerpflichtige inländische Einkünfte i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c i. V. m. § 17 Abs. 1 EStG, wenn der Gewinn bei bestehender unbeschränkter Steuerpflicht vorrangig als Einkünfte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG zu besteuern wäre
Leitsatz
Erzielt ein beschränkt Steuerpflichtiger einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. § 17 Abs. 1 EStG, so entfällt die Annahme steuerpflichtiger inländischer Einkünfte nicht deshalb, weil der Gewinn bei bestehender unbeschränkter Steuerpflicht vorrangig als Einkünfte i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG zu besteuern wäre.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 1056 BFH/NV 1990 S. 35 Nr. 5 XAAAA-93052
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