Fallsammlung Umsatzsteuer
25. Aufl. 2023
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Kapitel 4: Bemessungsgrundlage
Die USt wird durch Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes (= Steuersatz gem. § 12 UStG) auf die Bemessungsgrundlage ermittelt. Dabei handelt es sich um den „Wert“ des Umsatzes in € ausgedrückt. Die Bestimmung der Höhe der Bemessungsgrundlage erfolgt grds. nach § 10 UStG. Dabei ist insbesondere auch eine Abgrenzung gegenüber dem Begriff des zivilrechtlichen Preises vorzunehmen, denn es muss verhindert werden, dass Steuer von der Steuer erhoben wird. Das geltende Umsatzsteuersystem beruht u. a. auf dem Grundsatz, dass eine Kumulierung der USt vermieden werden soll. Im Verhältnis zum zivilrechtlichen Preis gesehen ist die Bemessungsgrundlage also als Preis abzgl. USt zu verstehen. Der Ausgangswert der Bemessungsgrundlage kann im Einzelfall einer Korrektur dergestalt unterliegen, dass bestimmte „Zuschläge“ die Bemessungsgrundlage erhöhen und bestimmte „Abschläge“ sie mindern. Um sicherzustellen, dass auch nach der Durchführung der Versteuerung eintretende Umstände stets zur Erfassung der zutreffenden Besteuerungsgrundlage führen, hat der Gesetzgeber die Berichtigungsvorschrift des § 17 UStG geschaffen. Unter Beachtung der Vorgaben des Art. 16 Abs. 1 und 2 und Art. 26 Abs. 1 Buchst. a der MwStSystRL dürfen bei § 10 Abs. 4 und 5 UStG solche A...