1. Die KdU-Richtlinie des Landkreises Salzlandkreis auf der Grundlage des Berichts Dezember 2016 in der Auswertung des Korrekturberichts Februar 2022 beruht auf einem schlüssigen Konzept. Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung fest (Festhaltung an LSG Halle vom - L 5 AS 592/21).
2. Ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung ist im Folgemonat des Zuflusses auf die Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnen (§ 22 Abs 3 SGB II).
3. Dabei erfolgt die Anrechnung auf die im Folgemonat vom Leistungsträger berücksichtigten Kosten. Die Rechtsprechung des BSG (vgl = SozR 4-4200 § 22 Nr 74) zur Anrechnung auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung ist nach der Änderung des § 22 Abs 3 SGB II ab dem nicht mehr anwendbar.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 21.12.2022 - L 5 AS 283/22