1. Ein vorläufige Leistungsbewilligung wandelt sich nach Wegfall des Entscheidungshindernisses nicht automatisch in einen endgültigen Geldleistungsverwaltungsakt um. Nach Wegfall der Voraussetzungen für die zunächst nur vorläufige Bewilligung von SGB II-Leistungen war im Jahr 2013 vom Leistungsträger anstelle eines auf § 48 SGB X gestützten Bescheids eine endgültige Bewilligungsentscheidung nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB III zu treffen.
2. Die Umdeutung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids in einen endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid scheidet aus, wenn dem Bescheid und auch dem Widerspruchsbescheid nicht hinreichend deutlich entnommen werden kann, dass die Leistungen nunmehr endgültig bewilligt werden. Die bloße Berechnung des Leistungsanspruchs ohne entsprechende Verfügung genügt hierfür nicht.
Fundstelle(n): WAAAJ-39464
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.11.2022 - L 4 AS 54/19
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