1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der maßgeblichen Gründe für eine Beitragsanpassung.
2. Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Beitragsanpassungen in der privaten Krankenvollversicherung findet in der Pflegeversicherung zumindest keine unmittelbare Anwendung. Die Besonderheiten der privaten Pflegeversicherung, die eng an die soziale Pflegeversicherung angelehnt ist, sind zu berücksichtigen.
3. § 275 BGB wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit findet auch bei Beitragsrückständen zur privaten Pflegeversicherung keine Anwendung.
4. Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
5. Die Heranziehung eines Rechtsanwalts durch private Versicherungsunternehmen ist im vorgerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht erforderlich.