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LSG Bayern Urteil v. - L 2 U 21/15

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Anspruch auf Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 BKV steht hinsichtlich der Höhe, der Dauer und der Zahlungsart im Ermessen des Unfallversicherungsträgers.

2. Die Anwendung der Fünftel-Regel (Staffelung der Übergangsleistungen nach Fünfteln 1. Jahr 5/5, 2. Jahr 4/5 usw. des Minderverdienstes) ist regelmäßig ermessensgerecht.

3. Die Anwendung der Fünftel-Regel verstößt nicht gegen die Vorgaben des § 2 Abs. 2 SGB I (Verwirklichung der sozialen Rechte).

4. Zur Bedeutung des in § 2 Abs. 2 SGB I enthaltenen Effektuierungsgrundsatzes für die Rechtsauslegung.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NAAAJ-39399

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LSG Bayern, Urteil v. 02.03.2022 - L 2 U 21/15

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