I. Das Übermitteln von Verwaltungsvorgängen einschließlich ärztlicher Unterlagen betreffend den Versicherten an den Beratungsarzt des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung ist kein Erheben von Sozialdaten nach § 67 Abs. 5 SGB X (i.d.F. vom ), sondern ein Nutzen der darin enthaltenen Sozialdaten iSd § 67 Abs. 7 SGB X. Nutzen bedeutet jede Verwendung von Sozialdaten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt. Bei der Datenweitergabe an einen Beratungsarzt handelt es sich auch nicht um eine Übermittlung von Sozialdaten an eine dritte Person außerhalb der verantwortlichen Stelle iSd § 67 Abs. 6 Nr. 3a i.V.m. Abs. 10 Satz 2 SGB X.
II. Die Annahme, dass eine psychische Erkrankung allein deshalb wesentlich ursächlich auf den durch den BK-bedingten Arbeitsplatzverlust zurückzuführen ist und als weitere Folge einer BK Nr. 4301 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen ist, weil keine nennenswerten konkurrierenden Ursachen in Form von Vorerkrankungen beim Versicherten vorgelegen haben, ist nach den unfallversicherungsrechtlichen Grundsätzen unzulässig. Denn es gibt keine Beweisregel, dass bei fehlenden Alternativursachen die naturwissenschaftliche Ursache automatisch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei einem komplexen Krankheitsgeschehen zu einer unzulässigen Beweislastumkehr führen würde (vgl. ).
III. Allein der Umstand, dass eine Arbeitsaufgabe kein alltagsüblicher Vorgang ist, kann nicht die Ursächlichkeit der Arbeitsaufgabe für die geltend gemachte psychische Erkrankung iSd Theorie der wesentlichen Bedingung begründen.
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