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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 1579/21

Gesetze: SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB V § 92 Abs. 1; SGB V § 135

Leitsatz

Leitsatz:

1. Hat die Klägerin ihren Antrag auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten für eine selbstbeschaffte MRT begrenzt und die Krankenkasse nur über diesen mittels Verwaltungsakt entschieden, fehlt es betreffend die zukünftige Versorgung mit einer MRT-Untersuchung pro Jahr zur Nachsorge an einem anfechtbaren Verwaltungsakt.

2. Der GBA hat in der Anlage I Nr. 9 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung den Umfang der von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen bzgl. der MRT-Untersuchung der weiblichen Brust verbindlich festgelegt und zwar auch für den Fall eines invasiv-lobulären Mammakarzinoms.

3. Ein Revidizrisiko eines Mammakarzinoms stellt keine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung oder eine zumindest wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung i.S.d. § 2 Abs. 1a SGB V dar.

Fundstelle(n):
HAAAJ-39375

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.03.2023 - L 11 KR 1579/21

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