Gesetze: EStG 2013 § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b, EStG 2013 § 32d Abs. 1, EStG 2013 § 32a Abs. 1, EStG 2013 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, EStG 2013 § 20 Abs. 2 S. 2, EStG 2013 § 20 Abs. 4 S. 1, BGB § 387, BGB § 389
Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs nach der vor Inkrafttreten des JStG 2020 gültigen Gesetzeslage bei Erfüllung einer Verbindlichkeit
einer GmbH durch Aufrechnung eines Gesellschafter, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist, mit einer Gegenforderung
Leitsatz
1. Eine Rückzahlung im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz EStG liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige unter dem Nennwert von
einem Dritten eine Kapitalforderung gegen eine Kapitalgesellschaft erworben hat, an der der Erwerber zu mindestens 10 % beteiligt
ist und wenn der Erwerber diese Forderung mit einer von ihm selbst der Kapitalgesellschaft geschuldeten Verbindlichkeit aufgerechnet
hat.
2. Der Gewinn aus der Einziehung einer unter Nennwert von einem Dritten erworbenen Kapitalforderung gegen eine Kapitalgesellschaft,
an der der Erwerber zu mindestens 10 % beteiligt ist, unterliegt nicht der Abgeltungsteuer, sondern in der bis zum JStG 2020
geltenden Fassung des EStG dem progressiven Tarif. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass die Rückzahlung bei der GmbH als
Schuldnerin der Verbindlichkeit einen gewinnwirksamen Aufwand auslöst.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DAAAJ-39278
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.07.2019 - 5 K 873/18
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