vGA: Angemessenheit der
Verzinsung einer Versorgungszusage mit 6% Maßgeblichkeit der Herkunft der Mittel (AG- oder AN-finanziert)
auf die Höhe der zulässigen Verzinsung
Leitsatz
1a) Für die Bestimmung der Obergrenze der Verzinsung von
Versorgungskapital ist nicht der Garantiezins von Lebensversicherungen
maßgeblich. Eine angemessene Verzinsung des Versorgungskapitals
kann auch nicht nach den auf dem Kapitalmarkt zum Zeitpunkt der
Zusage vorherrschenden langfristigen Zinssätze bestimmt werden.
Vielmehr hat sich ein externer Fremdvergleich an der wahrscheinlich
zu erwartenden Rendite zu orientieren.
1b) Bei einer noch über 40 Jahre laufenden Beitragszeit
erscheint die Verzinsung einer betrieblichen Versorgungszusage mit
6% nicht unangemessen.
2a) Eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage, für
die der Arbeitgeber neben dem den Gehaltszahlungen auch den Zinsaufwand
zu tragen hat, ist nicht mit einer arbeitnehmerfinanzierten Versorgungszusage
durch Entgeltumwandlung vergleichbar, die den Arbeitgeber nur durch
die zugesagte Verzinsung belastet.
2b) Eine mangende Vergleichbarkeit von Versorgungszusagen
kann sich auch aufgrund unterschiedlicher beruflichen Stellung im
Unternehmen ergeben - hier: alleiniger und einzelvertretungsberechtigte
Geschäftsführer mit Prokura im Gegensatz zu einem einfachen Angestellten.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 49 DStRE 2024 S. 15 Nr. 1 LAAAJ-39271
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 25.10.2022 - 1 K 503/21
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