Instanzenzug: Az: VIa ZR 1345/22 Beschlussvorgehend Az: 18 U 29/22vorgehend Az: 7 O 354/19
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des wird als unzulässig verworfen, weil aus den mit Senatsbeschluss vom ausgeführten Gründen der Beschwerdewert des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist.
Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom geben dem Senat zu einer Änderung seiner Auffassung keinen Anlass. Eine Rüge gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG betreffend einen Streitwert von über 20.000 € hat die Beschwerde auf Seite 3 unten der Beschwerdebegründung nicht erhoben. Sie hat dort lediglich bekräftigt, es sei - wie vom Berufungsgericht auf Seite 5 der Urteilsgründe unter Verweis nicht nur auf eine grob fahrlässige Unkenntnis, sondern (sogar) auf die Kenntnis des Klägers von den Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls angenommen - von einem Anlaufen der Verjährungsfrist im Jahr 2016 auszugehen. Die auf Seite 5 der Beschwerdebegründung erhobene Rüge gemäß § 544 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG nimmt ausschließlich Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen in Bezug, der den mit der im Dezember 2019 anhängig gemachten Klage geltend gemachten Anspruch betrifft. Dessen Wert beläuft sich auf lediglich 14.145,58 €.
Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - auch unter dem Gesichtspunkt eines gerügten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG - eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 25.000 € (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG; vgl. , juris Rn. 6).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:170423BVIAZR1345.22.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-39140