BGH Beschluss v. - 6 StR 166/23

Instanzenzug: LG Stendal Az: 501 KLs 21/21

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom gewährt.
Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten beim Landgericht (vgl. , BGHSt 52, 349). Mit der Zustellung des gegebenenfalls ergänzten Urteils beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. ).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:180423B6STR166.23.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-39134